Social-Media-Kanäle in der Unternehmensnachfolge
Stand 14.10.2025
Wenn in der Augenoptik ein Geschäftsbetrieb ohne Gesamtrechtsnachfolge im sogenannten Asset-Deal veräußert wird, sind nicht nur Ladengeschäft, Inventar oder Kundendaten betroffen: Auch die Social-Media-Accounts wie Facebook oder Instagram etc. können dazu gehören. Darüber berichtet das Onlinemagazin optikernetz.de und sprach dazu mit Experten der AOS Unternehmensberatung GmbH.
Vertragliche Regelungen als Ausgangspunkt
Die Optikernetz-Redaktion erreichte folgende Leserfrage: „Gibt es ein Dokument, wo die rechtlichen Daten des Verkäufers von Facebook und Instagram an mich abgetreten werden?“
Ein allgemeingültiges Formular der Plattformen gibt es nicht.
Damit der Übergang eines Social-Media-Accounts rechtlich sauber abläuft, sollten idealerweise bereits im Kauf- oder Übergabevertrag einige Punkte geregelt sein. Dazu gehören:
- Übertragung der Admin-/Zugangsdaten
- Verpflichtung zur Anpassung des Impressums
- Prüfung und ggf. Löschung problematischer Beiträge (z. B. Verletzung von Persönlichkeitsrechten)
- Haftungsfreistellungen: Wer haftet, wenn alte Beiträge rechtswidrig sind, oder wenn Social-Media-Plattformen Forderungen geltend machen?
Wir haben hierzu bei der AOS Unternehmensberatung GmbH nachgefragt. Betriebsübergaben und Neugründungen gehören dort zum Alltag. Ingo Kemmer erläuterte uns, dass in Kaufverträge der AOS Unternehmensberatung ein Passus aufgenommen wird, in dem festgelegt ist, dass der Käufer alle im Zusammenhang mit dem Fachgeschäft bestehenden Online-Auftritte wie Homepage und Social-Media-Kanäle übernimmt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verkäufer, sämtliche notwendigen Erklärungen zur Übertragung der Berechtigungen und Nutzungsmöglichkeiten auf den Käufer abzugeben. Damit wird sichergestellt, dass es keine Unklarheiten gibt und der Käufer die volle Kontrolle über die Online-Präsenz des Unternehmens erhält.
Die Betriebsübergabe ist ein Prozess, bei dem sich Übergeber und Übernehmer ohnehin intensiv zu den Geschäftsbeziehungen austauschen müssen, die nach Wahl des Übernehmers auf dessen eigene Rechnung fortgeführt werden, darunter übrigens auch der Telefonanschluss. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Abstimmung über die Fortführung diverser Internetpräsenzen außerhalb der Homepage und Besprechung der oben genannten Punkte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in Einzelnen noch nicht bekannt sind.
Persönlichkeitsrechte und Risiken bei bestehenden Posts
Es macht auf jeden Fall Sinn, dass nach der Betriebsübernahme die Einwilligungserklärungen der Mitarbeiter zur Veröffentlichung von Postings, auf denen sie zu sehen sind, sowie zu Teamfotos auf der Homepage erneuert werden.
Quelle: optikernetz.de