Impressumspflicht und Persönlichkeitsrechte in den Sozialen Medien in der Unternehmensnachfolge
Stand 14.10.2025
Impressumspflicht und Persönlichkeitsrechte
Das Onlinemagazin optikernetz.de berichtet, auf was Augenoptikbetriebe bei der Übernahme von Social Media Accounts achten müssen. Damit der Übergang eines Social-Media-Accounts bei der Veräußerung eines Fachgeschäfts für Augenoptik rechtlich sauber abläuft, sollten idealerweise bereits im Kauf- oder Übergabevertrag einige Punkte geregelt sein. Es geht aber nicht nur darum, Adminrechte und Passwörter rechtssicher zu übertragen. Besonderes Augenmerk sollten Neu-Inhaber auch auf das Impressum und die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter richten, wenn es um die firmeneigenen Social Media Accounts geht.
Wenn ein Social-Media-Profil geschäftlich genutzt wird, ist ein Impressum verpflichtend. Es muss wesentliche Angaben enthalten und mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Bei der Übernahme eines Accounts muss das Impressum daher zwingend an die neuen Inhaber- und Kontaktdaten angepasst werden.
Da über soziale Netzwerke automatisch personenbezogene Daten verarbeitet werden, benötigt jeder geschäftlich genutzte Account zudem eine Datenschutzerklärung. Auch diese ist nach einer Übernahme auf den neuen Verantwortlichen anzupassen.
Persönlichkeitsrechte und Risiken bei bestehenden Posts
Ein besonders sensibler Aspekt betrifft Fotos und Videos von Personen. Möchten abgebildete Personen (z. B. ehemalige Mitarbeiter oder der vorherige Inhaber) künftig nicht mehr gezeigt werden, müssen die entsprechenden Beiträge gelöscht oder angepasst werden.
Auch urheberrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Bilder, Musik, Grafiken) sollten überprüft werden. Sind keine gültigen Lizenzen vorhanden oder sind diese nicht übertragbar, besteht Abmahngefahr. Eine Bestandsaufnahme aller bestehenden Posts ist deshalb zu empfehlen.
Generell gilt Vorsicht bei der Abbildung des Teams oder gar der Kunden. Es gilt das Recht am eigenen Bild. Bei Bildern, die Menschen klar identifizierbar abbilden, ist also immer Vorsicht geboten.
Da die Aufnahme sowie Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nicht für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig sind, muss sich das Unternehmen eine Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO, § 26 Abs. 2, § 51 BDSG der Beschäftigten einholen.
Dabei muss beachtet werden, dass die Einwilligung
- zeitlich vor Veröffentlichung der Fotos eingeholt werden,
- freiwillig erfolgen,
- in Schriftform vorliegen (mit Originalunterschrift des Arbeitnehmers),
- im Wissen um den vorgesehenen Zweck der Datenverarbeitung erfolgen,
- vom Mitarbeiter jederzeit wiederrufbar sein,
- und den Hinweis enthalten muss, dass mit Verweigerung der Einwilligung keine negativen Folgen einhergehen.
Je nach Position einzelner Mitarbeiter kann eine Anfertigung und Verwendung der Fotos auch ohne Einwilligung datenschutzkonform sein. Dies greift vornehmlich bei leitenden Angestellten. Das Fotografieren selbst und die anschließende Veröffentlichung sind zwei separate Datenverarbeitungen.
Da die Nutzungsberechtigung individueller Mitarbeiterfotos nach Ausscheiden des betroffenen Mitarbeiters aus dem Unternehmen endet, sind die Bilder dann zu löschen. Anderes gilt nur, sofern die Einwilligungserklärung eine zeitlich unbegrenzte Nutzungsdauer enthält und seitens des Mitarbeiters nicht widerrufen wurde.
Quelle: optikernetz.de